Historisches Handelsregister B | Gesellschaftsregister des Kreis- bzw. Amtsgerichts Küstrin
Norddeutsche Kartoffelmehl Fabrik A.G.
Sitz der Firma: Küstrin
Reg-Nr.: 25
Datum
Vorgang
Daten
23.11.1871
Eintragung
Name der Firma:
Norddeutsche Kartoffel-Mehl-Fabrik A.G. – Zweigniederlassung Cüstrin Kurze Vorstadt
Sitz:
Mannheim
Gesellschaftsvertrag vom 16. September 1871. Gegenstand des Unternehmens ist Darstellung und Verkauf aller auf dem Wege der Fabrikation aus Kartoffeln und aus Kartoffelmehl zu producirender Artikel. Die Dauer des Unternehmens ist auf 50 Jahre vom 1. September 1871 an gerechtnet, festgestellt. Das Grundkapital beträgt 700,000 Fl. Oder 400,000 Thaler und zerfällt in 1000 Stück Aktien, jede von 700 Fl. oder 400 Thaler, welche Aktien auf Namen gestellt sind. Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind in das Mannheimer Journal und die Kölnische Zeitung aufzunehmen.
Die Mitglieder des Verwaltungsraths, welche zugleich die Direktion führen, sind:
Rudolph Wahl, Fabrikant in Mannheim, Vorsitzender des Verwaltungsraths,
Carl Wahl und Adolf Remy, beide Fabrikanten, wohnhaft zu Neuwied.
jeder derselben ist berechtigt, für die Gesellschaft zu zeichnen, indem er der Firma seine Unterschrift beifügt.
Eingetragen zufolge Verfügung vom 23. November 1871. (Akten über das Gesellschaftsregister Band II Seite 19)7
Die Mitglieder des Verwaltungsraths, welche zugleich die Direktion führen, sind:
Rudolph Wahl, Fabrikant in Mannheim, Vorsitzender des Verwaltungsraths,
Carl Wahl und Adolf Remy, beide Fabrikanten, wohnhaft zu Neuwied.
jeder derselben ist berechtigt, für die Gesellschaft zu zeichnen, indem er der Firma seine Unterschrift beifügt.
Eingetragen zufolge Verfügung vom 23. November 1871. (Akten über das Gesellschaftsregister Band II Seite 19)7
31.07.1880
Änderung
Die Zweigniederlassung der Aktiengesellschaft „Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik zu Cüstrin kurze Vorstadt“ ist aufgehoben. Die bisherige Hauptniederlassung der Gesellschaft in Mannheim ist erloschen und nach Cüstrin verlegt.
16.06.1881
Änderung
Name der Firma:
Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik in Mannheim, Rudolph Wahl
Sitz:
Cüstrin
In unserem Gesellschaftsregister ist unter Nr. 25, woselbst die Handelsgesellschaft der Firma „Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik in Mannheim, Rudolph Wahl“, mit dem späteren Sitze zu Cüstrin, vermerkt ist, zufolge Verfügung vom 13. Juni cr. Am 16. Juni cr. folgendes eingetragen:
Der Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1871 ist durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Norddeutschen Kartoffelmehlfabrik vom 30. April 1881 dahin geändert:
1) Die Firma lautet: Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik.
2) An Stelle des bisherigen Verwaltungsraths tritt ein Aufsichtsrsath, bestehend aus drei Mitgliedern.
Jedes Mitglied desies Aufsichtsrath muß 5 Aktien besitzen. Der Aufsichtsrath wird in der ordentlichen Generalversammlung jedes Jahr neu gewählt. Bis zur außerordentlichen Generalversammlung im September 1882 bilden die Herren
Rudolf Wahl junior in Mannheim,
Alfred Wahl in Neuwied,
Rudolf Friedrich Wahl in Neuwied
den Aufsichtsrath.
3) Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Bis auf Weiteres wird er gebildet aus de Herren
Karl Wahl senior in Neuwied,
Adolf Remy in Neuwied,
Rudolf Wahl senior in Mannheim.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist berechtigt, für sich allein und durch seine alleinige Unterschrift die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1871 ist durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Norddeutschen Kartoffelmehlfabrik vom 30. April 1881 dahin geändert:
1) Die Firma lautet: Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik.
2) An Stelle des bisherigen Verwaltungsraths tritt ein Aufsichtsrsath, bestehend aus drei Mitgliedern.
Jedes Mitglied desies Aufsichtsrath muß 5 Aktien besitzen. Der Aufsichtsrath wird in der ordentlichen Generalversammlung jedes Jahr neu gewählt. Bis zur außerordentlichen Generalversammlung im September 1882 bilden die Herren
Rudolf Wahl junior in Mannheim,
Alfred Wahl in Neuwied,
Rudolf Friedrich Wahl in Neuwied
den Aufsichtsrath.
3) Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Bis auf Weiteres wird er gebildet aus de Herren
Karl Wahl senior in Neuwied,
Adolf Remy in Neuwied,
Rudolf Wahl senior in Mannheim.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist berechtigt, für sich allein und durch seine alleinige Unterschrift die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
16.04.1884
Änderung
Name der Firma:
Norddeutsche Kartoffel-Mehl-Fabrik A.G.
In Spalte 4 ist der den §. 15 des Gesellschaftsvertrages vom 16. September 1871 abändernde Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 12. Januar 1884 eingetragen. Ebendaselbst ist eingetragen: Das Vorstandsmitglied Kaufman n Adolph Remy zu Neuwied ist durch den Tod ausgeschieden.
22.01.1886
Änderung
Sitz:
Küstrin
Durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar d. J. Sind die §§. 6 und 33 der bisherigen Statuten abgeändert und und haben die in diesem Beschluß fesgestellte neue Fassung erhalten. Der Beschluß betrifft insbesondere die Übertragung der Aktien und Veräußerungsbeschränkungen, sowie die in den regelmäßigen Generalversammlungen zu verhandelnden Geschäfte und die Reihenfolge derselben bei der Verhandlung.
21.06.1886
Änderung
1) Durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 27. Februar 1886 ist der §. 12 der bisherigen Statuten abgeändert und hat die in diesem Beschluß festgestellte neue Fassung erhalten. Der Beschluß bestimmt insbesondere die Bildung eines Reservefonds aus dem Jahresgewinn und die Verwendung des bereits vorhandenen Reservefonds zur Verstärkung des Betriebsfonds.
2) Der Kaufmann Rudolf Wahl, jetzt zu Rotterdamm, ist aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden und besteht derselbe nur noch aus einer Person, dem Kaufmann Carl Wahl.
2) Der Kaufmann Rudolf Wahl, jetzt zu Rotterdamm, ist aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden und besteht derselbe nur noch aus einer Person, dem Kaufmann Carl Wahl.
10.11.1888
Änderung
Durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. November 1888 haben die §§. 6 und 41 des Gesellschaftsstatuts folgende Fassung bekommen:
§. 6. Das Eigenthum an den Aktien kann zu jeder Zeit mittels rechtsgültiger, in beweisener Form beigebrachter Urkunde auf andere Gesellschaftsmitglieder übertragen werden.
Tritt der Fall ein, daß eine Aktie durch Kauf, Erbschaft u.s.w. an mehrere Eigenthümer gemeinschaftlich übergeht, so muß von denselben eine Person bezeichnet werden, welche der Gesellschaft gegenüber als ausschließlicher Eigenthümer der fraglichen Aktien zu betrachten ist. Die Übertragung von Aktien an Personen, welche nicht bereits Aktionäre der Gesellschaft sind, darf vor Ablauf des Jahres 1890 nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden, welche darüber in der Generalversammlung der Aktionäre mit der in §. 39 der Statuten vorgeschriebenen Mehrheit Beschluß zu fassen hat. Eine Verlängerung dieser Veräußerungsbeschränkung über das Jahr 1890 hinaus kann nur in einer Generalversammlung durch dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Verkäufe von Aktien vor diesem Termin, welche auf Lieferung derselben nach Ablauf dieses Zeitpunkts abzielen, sind unstatthaft.
§. 41. Die Auflösung der Gesellschaft kann vom Aufsichtsrath oder von einer solchen Zahl Stimmberechtigter, welche wenigstens ein Dritttheil sämmtlicher Aktien besitzt, auch vor der, im §. 4 bestimmten Zeit beantragt und von einer Anzahl Stimmberechtigter, welche zusammen wenigstens drei Vierttheile der Aktien besitzt, beschlossen werden.
Beglaubigte Abschrift des vorstehenden Beschlusses befindet sich Blatt 136 des Beilagebandes.
§. 6. Das Eigenthum an den Aktien kann zu jeder Zeit mittels rechtsgültiger, in beweisener Form beigebrachter Urkunde auf andere Gesellschaftsmitglieder übertragen werden.
Tritt der Fall ein, daß eine Aktie durch Kauf, Erbschaft u.s.w. an mehrere Eigenthümer gemeinschaftlich übergeht, so muß von denselben eine Person bezeichnet werden, welche der Gesellschaft gegenüber als ausschließlicher Eigenthümer der fraglichen Aktien zu betrachten ist. Die Übertragung von Aktien an Personen, welche nicht bereits Aktionäre der Gesellschaft sind, darf vor Ablauf des Jahres 1890 nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden, welche darüber in der Generalversammlung der Aktionäre mit der in §. 39 der Statuten vorgeschriebenen Mehrheit Beschluß zu fassen hat. Eine Verlängerung dieser Veräußerungsbeschränkung über das Jahr 1890 hinaus kann nur in einer Generalversammlung durch dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Verkäufe von Aktien vor diesem Termin, welche auf Lieferung derselben nach Ablauf dieses Zeitpunkts abzielen, sind unstatthaft.
§. 41. Die Auflösung der Gesellschaft kann vom Aufsichtsrath oder von einer solchen Zahl Stimmberechtigter, welche wenigstens ein Dritttheil sämmtlicher Aktien besitzt, auch vor der, im §. 4 bestimmten Zeit beantragt und von einer Anzahl Stimmberechtigter, welche zusammen wenigstens drei Vierttheile der Aktien besitzt, beschlossen werden.
Beglaubigte Abschrift des vorstehenden Beschlusses befindet sich Blatt 136 des Beilagebandes.
06.02.1889
Änderung
In der außerordentlichen Generalversammlung vom 9. Januar 1889 ist unter Abänderung des bisherigen ein neues Statut, vom gleichen Tage datirt, angenommen. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Die Gesellschaft hat zum Gegenstand: die Herstellung aller aus Kartoffeln und Kartoffelmehl zu produzirenden Artikel, sowie den Handel mit solchen Waaren und dem Rohmaterial.
Der Vorstand der Gesellschaft wird von der Generalversammlung gewählt. Derselbe kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. (Zur Zeit besteht der Vorstand nur aus einer Person, Herrn Carl Wahl zu Küstrin.)
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist berechtigt, für sich allein und durch seine alleinige Unterschrift die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Aufsichtsrath besteht aus mindesten drei und höchstens fünf Mitgliedern, nach jeweiliger Bestimmung der Generalversammlung, in welcher die Wahl stattfindet. Der Aufsichtsrath wird durch die Generalversammlung für jedes Geschäftsjahr gewählt. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Bis zum 30. September 1889 bilden die Herren, welche zur Zeit der Beschließung der gegenwärtigen Statuten als Aufsichtsrathsmitglieder gewählt sind, den Aufsichtsrath. Die Einberufung der ordenlichen wie der außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt durch eine, jedem einzelnen im Aktienbuche eingetragenen Aktionär mittels „eingeschriebenen Briefes“ zuzusendende Einladung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen nur durch den Deutschen Reichs-Anzeiger.
Die Eintragung des neuen Statuts ist am 6. Februar 1889 erfolgt. Ausfertigung desselben befindet sich Blatt 147 des Beilagenbandes.
Der Vorstand der Gesellschaft wird von der Generalversammlung gewählt. Derselbe kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. (Zur Zeit besteht der Vorstand nur aus einer Person, Herrn Carl Wahl zu Küstrin.)
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist berechtigt, für sich allein und durch seine alleinige Unterschrift die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Aufsichtsrath besteht aus mindesten drei und höchstens fünf Mitgliedern, nach jeweiliger Bestimmung der Generalversammlung, in welcher die Wahl stattfindet. Der Aufsichtsrath wird durch die Generalversammlung für jedes Geschäftsjahr gewählt. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Bis zum 30. September 1889 bilden die Herren, welche zur Zeit der Beschließung der gegenwärtigen Statuten als Aufsichtsrathsmitglieder gewählt sind, den Aufsichtsrath. Die Einberufung der ordenlichen wie der außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt durch eine, jedem einzelnen im Aktienbuche eingetragenen Aktionär mittels „eingeschriebenen Briefes“ zuzusendende Einladung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen nur durch den Deutschen Reichs-Anzeiger.
Die Eintragung des neuen Statuts ist am 6. Februar 1889 erfolgt. Ausfertigung desselben befindet sich Blatt 147 des Beilagenbandes.
29.06.1892
Änderung
Name der Firma:
Norddeutsche Kartoffelmehl Fabrik A.G.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1892 ist die Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik Aktien-Gesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgenwandelt worden, welche die Firma „Norddeutsche Kartoffelmehl-Fabrik mit beschränkter Haftung führt und ihren Sitz in Küstrin hat.
Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Herstellung aller aus Kartoffeln und Kartoffelmehl zu producirenden Artikel, sowie der Handel mit solchen Waaren und dem Rohmaterial.
Das Stammkapital beträgte 1 592 000 M. Geschäftsführer ist der Kaufmann Karl Wahl zu Straßburg i. E.
Der Geschäftsführer zeichnet für die Gesellschaft durch Zusetzung seines Namens zur Firma der Gesellschaft.
Öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichs-Anzeiger und die Kölnische Zeitung.
Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Herstellung aller aus Kartoffeln und Kartoffelmehl zu producirenden Artikel, sowie der Handel mit solchen Waaren und dem Rohmaterial.
Das Stammkapital beträgte 1 592 000 M. Geschäftsführer ist der Kaufmann Karl Wahl zu Straßburg i. E.
Der Geschäftsführer zeichnet für die Gesellschaft durch Zusetzung seines Namens zur Firma der Gesellschaft.
Öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichs-Anzeiger und die Kölnische Zeitung.
Siehe auch:
Neuere Eintragungen unter:
Zusätzliche Informationen
Diese zusätzlichen Daten stammen NICHT aus den Veröffentlichungen des Küstriner Kreis- bzw. Amtsgerichts, sondern aus Quellen wie z.B. Branchenbüchern.
Datum
Zusätzliche Angaben
29.06.1892
Bekanntmachung im Deutschen Reichs-Anzeiger: Hierdruch machen wir bekannt, daß nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. April 1892 durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Actiengesellschaft Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik zu Cüstrin am 23. Juni a. c. diese Actiengesellschaft – zum Zwecke der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – aufgelöst und durch Gesellschafts-Vertrag vom gleichen Tage eine neue Gesellschaft unter der Firma: Norddeutsche Kartoffelmehlfabrik mit beschränkter Haftung mit dem Sitze in Küstrin errichtet worden ist. Letztere Gesellschaft, welche heute in das Handelsregister eingetragen worden ist, führt die Geschäfte der aufgelösten Actiengesellschaft unter Übernahme sämmtlicher Activa und Passiva deselben in unveränderter Weise fort.
Gemäß § 79 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1892 fordern wir alle Gläubiger der aufgelösten Actiengesellschaft Norddeutsche Kartoffelmehl Fabrik zu Cüstrin auf, sich bei uns zu melden.
Küstrin, den 29. Juni 1892.
Norddeutsche Kartoffelmehl-Fabrik mit beschränkter Haftung.
Carl Wahl.
Gemäß § 79 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1892 fordern wir alle Gläubiger der aufgelösten Actiengesellschaft Norddeutsche Kartoffelmehl Fabrik zu Cüstrin auf, sich bei uns zu melden.
Küstrin, den 29. Juni 1892.
Norddeutsche Kartoffelmehl-Fabrik mit beschränkter Haftung.
Carl Wahl.